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ARCHIV GEWISSENSFREIHEIT
1996 - 2022
herausgegeben von Paul Tiedemann

1. Gewissensfreiheit allgemein
1.2. Juristische Literatur
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Fabian Wittreck
Der gegenwärtige Konflikt zwischen Menschenrechten und religiösen Geboten - Vom Burkaverbot bis zur Zirkumzision
In: Logi Gunnardsson / Norman Weiß (Hrsg.): Menschenrechte und Religion - Kongruenz oder Konflikt?
Schriftenreihe Menschenrechtszentrum der Universität Potsdam Bd. 42
Berlin (BWV), 1. Aufl. 2016, S. 93-130

Der Religionsfreiheit kommt im Vergleich zu anderen Grund- oder Menschenrechten insofern eine Sonderrolle zu, als sie auf ein Subsystem verweist, das nach seiner Funktionslogik Letztverbindlichkeit für sich reklamiert und zumindest potentiell Allzuständigkeit beansprucht. Das ist mit Händen zu greifen in Gestalt der islamischen Sharia, lässt sich aber auch an einigen Spielarten des orthodoxen Judentums demonstrieren. Kein anderes Menschenrecht verweist auf ein Norm- und Wertsystem, für das Menschen gleichermaßen bereit waren oder sind, sowohl zu töten als auch sich töten zu lassen. (S. 95)

Der Begriff Personalstatut bezeichnet im Nahen Osten sowie in Indien obwaltende Rechtslage, wonach der Staat sich aus der Regelung einzelner Sachbereiche zurückzieht (vor allem Erb- und Familienrecht) und diese ganz oder teilweise der Regelung und gerichtlichen Durchsetzung durch religiöse Gemeinschaften überantwortet. Das System geht im Kern auf die muslimische Übung zurück, zumindest die Gemeinschaften der sog. Buchbesitzer nicht eins zu eins der Sharia zu unterwerfen, sondern ihnen im Rahmen einer eingeschränkten Autonomie die Schlichtung von Binnenstreitigkeiten anhand überkommener religiöser Regeln zu erlauben. Diese Übung wird in Anlehnung an die spätere osmanische Terminologie verbreitet als Millet-System bezeichnet. (S. 104f.) Der Staat versieht mit diesem System explizit oder implizit religiöse Gebote mit dem Stempel weltlicher Verbindlichkeit. Das wird zum Problem, wenn es um die negative Religionsfreiheit derjenigen geht, die mit den geistlichen Funktionären nichts zu tun haben wollen. (S. 107)

Die Rechtsfigur des Personalstatus ist dem deutschen Recht nicht ganz so fremd wie es zunächst scheinen mag. So weist die Rechtsprechung Beschäftigte der Kirchen, insbesondere aber deren Geistliche und Beamte zunächst auf den Rechtsweg zu den kirchlichen Gerichten und erklärt den staatlichen Rechtsschutz explizit als "Subsidiär" (vgl. BVerwGE 149, 139 [148 Rn 27]; weitere Lit. in Fn 50). (S. 108)

Der Karikaturenstreit gibt Anlass, den Tatbestand der Blasphemie menschenrechtlich zu würdigen. Die Religionsfreiheit schützt nicht gegen Kritik und auch nicht gegen Spott durch Andersgläubige. Der Schutz beginnt erst, wenn Andersgläubige die Religionsausübung nicht mehr nur kritisieren oder verspotten, sondern unterbinden wollen. (S. 111) Beispiel: Sprung auf den Altar durch nackte Femen-Aktivistin (Spiegelonline v. 2.6.2015; weitere Lit Fn 61)

Sofern Grund- und Menschenrechte vom Staat beeinträchtigt werden, spricht man vom Eingriff. Geht die Beeinträchtigung von Privaten aus, spricht man vom Übergriff. Übergriffe sind Handlungen, die als Eingriffe einzustufen wären, wenn sie vom Staat ausgingen oder dem Staat zurechenbar wären. Übergriffe lösen eine staatliche Schutzpflicht aus. (S. 119) Erst in Erfüllung dieser Schutzpflicht kann der Staat nun seinerseits in die Rolle des Beeinträchtigers schlüpfen.

Die deutsche Rechtsordnung fasst den Schutzbereich der Religionsfreiheit auch im internationalen Vergleich sehr weit und räumt ihr einen hohen Rang ein. Deshalb lassen zahlreiche Normen des deutschen Rechts Ausnahmen zu, um diejenigen, die sich an religiösen Geboten orientieren wollen, nicht in Gewissensnot zu bringen. Dazu gehört die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen, der Religionsunterricht, die Vorschriften zum Schächten im Tierschutzgesetz bis hin zu § 1631I BGB, der die Beschneidung von Knaben aus religiösen Gründen vom Verbot der Körperverletzung ausnimmt. (S. 121)

Diese Konfliktfälle geben den Stimmen Nahrung, die die Religionsfreiheit nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG als vermeintlich "hypertrophes" Grundrecht generell enger auslegen wollen oder aber jedenfalls nichtabendländische Religionen einen engeren Spielraum zu gewähren. Letzterem ist entgegenzutreten, weil die Religionsfreiheit grundsätzlich allen Religionsgemeinschaften gleiche Freiheit verbürgt. (S. 125)